Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Wann verliert die AU ihren Beweiswert?
Das ArbG Nordhausen (06.11.2025 – 3 Ca 438/25) folgt der Linie des BAG
Ein Verdacht allein genügt nicht.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im Arbeitsverhältnis regelmäßig der zentrale Nachweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Für Arbeitgeber stellt sich dennoch immer wieder die Frage: Wann darf an einer Arbeitsunfähigkeit gezweifelt und die Entgeltfortzahlung verweigert werden?
Das Arbeitsgericht Nordhausen musste sich erneut mit dieser Frage befassen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig; gegen das Urteil wurde Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht (1 Sa 357/25) eingelegt.
Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG besitzt eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Sie ist das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Ein bloßes Bestreiten der Erkrankung durch den Arbeitgeber reicht daher nicht aus. Der Arbeitgeber muss vielmehr konkrete Tatsachen vortragen und im Streitfall beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen.
Das BAG hat hierzu insbesondere folgende Fallgruppen entwickelt:
BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn Beschäftigte unmittelbar nach Ausspruch einer Eigenkündigung arbeitsunfähig werden und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit passgenau die Kündigungsfrist umfasst. Die zeitliche Übereinstimmung zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit kann ein ernsthaftes Indiz darstellen.
BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23
Das BAG hat diese Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Eine zeitliche Nähe zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit kann Zweifel begründen, führt aber nicht automatisch zum Wegfall des Beweiswerts. Entscheidend sind sämtliche Begleitumstände. Das ArbG Nordhausen stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf diese Rechtsprechung.
Bereits in einer älteren Entscheidung hatte das BAG zudem anerkannt:
BAG, Urteil vom 10.08.1983 – 7 AZR 369/81
Auch die vorherige Ankündigung eines Arbeitnehmers, sich krankschreiben zu lassen bzw. „krankzumachen“, kann geeignet sein, den Beweiswert einer späteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.
Auf diese Entscheidung verweist das ArbG Nordhausen ausdrücklich. Der aktuelle Fall des ArbG Nordhausen:
Die Klägerin war seit 2009 in einem Krankenhaus beschäftigt und zuletzt in der Telefonzentrale im Dreischichtsystem eingesetzt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme mit der Schichtarbeit hatte sie bereits zuvor um eine Umsetzung gebeten.
Nachdem eine Bewerbung auf eine Stelle als medizinische Schreibkraft erfolglos geblieben war, übergab sie nach einer Nachtschicht ihr Kündigungsschreiben. Was nach der Übergabe des Kündigungsschreibens geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Der Arbeitgeber behauptete unter anderem, die Arbeitnehmerin habe gesagt, sie haben nur noch zwei Jahre bis zur Rente und werde jetzt erst einmal krank machen, zum Arzt gehen und sich einen Krankenschein holen. Zudem soll sie nach dem Vortrag des Arbeitgebers gesagt haben, dass sie innerhalb der sechsmonatigen Kündigungsfrist zwischendurch ein paar Tage zurückkommen werde und danach eine neue Krankschreibung mit anderer Diagnose bringen werde, um nicht ins Krankengeld zu rutschen. Die Arbeitnehmerin bestritt diese Darstellung im Rechtsstreit. Fest steht nur, dass sie sich noch am Tag der Kündigung bei einem Arzt vorstellte, und dieser eine Arbeitsunfähigkeit feststellte.
Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Nach seiner Darstellung hatte die Beschäftigte angekündigt, sie werde nun „krank machen“, zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen.
Die Arbeitnehmerin gewann den Prozess in der ersten Instanz, weil der Arbeitgeber seinen Vortrag nicht beweisen konnte. Wäre diese Aussage bewiesen worden, hätte sie grundsätzlich den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern können.
Der Arbeitgeber konnte die Aussage jedoch nicht beweisen. Zwar bestätigte die Vorgesetzte den Gesprächsinhalt, die Arbeitnehmerin schilderte das Gespräch jedoch anders. Beide Aussagen erschienen dem Gericht glaubhaft. Da der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, ging diese Beweissituation zulasten des Arbeitgebers.
Die Arbeitnehmerin behielt daher ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das Urteil zeigt: Die Rechtsprechung eröffnet Arbeitgebern durchaus Möglichkeiten, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infrage zu stellen. Die Anforderungen bleiben jedoch hoch.
Für Personalstellen bedeutet dies: Bestehen Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit, müssen die konkreten Umstände sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Entscheidend sind nicht Vermutungen oder ein ungutes Gefühl, sondern objektiv nachvollziehbare Tatsachen, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Erkrankung zu begründen.
Gerade bei Äußerungen wie „Dann lasse ich mich eben krankschreiben“ kommt es darauf an, den Gesprächsverlauf möglichst zeitnah und konkret festzuhalten.
Erst wenn es dem Arbeitgeber gelingt, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, genügt die Bescheinigung allein nicht mehr als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall ist es wieder Sache der Beschäftigten, konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat – etwa durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
Der erste Schritt liegt damit aber beim Arbeitgeber: Er muss die Tatsachen vortragen und im Streitfall beweisen können, aus denen sich die ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ergeben.
(Artikel erstellt am 09.07.2026)
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